Inhaltsverzeichnis
- Abgrenzung zur Ehe
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft
- Lebensgemeinschaft - Voraussetzungen
- Besonderheiten bei Mietwohnung, Krankheit und Erbe
- Notarieller Partnervertrag
- Unterhalt, Bedarfsgemeinschaft und Arbeitslosengeld
- Gegenseitige Unterhaltspflicht bei der eheähnlichen Gemeinschaft
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft
- Abgrenzung zur Wohngemeinschaft
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Kinder und Sorgerecht
- Gemeinsames Sorgerecht für das Kind
- Antrag auf Übertragung der Mitsorge des Vaters
- Alleiniges Sorgerecht beantragen
- Eheähnliche Gemeinschaft: Das sollten Sie wissen
- Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
- Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine eheähnliche Gemeinschaft?
- Welche Voraussetzungen müssen für eine eheähnliche Gemeinschaft erfüllt sein?
- Welche Unterschiede gibt es zwischen einer eheähnlichen Gemeinschaft und einer Ehe?
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist auch für gleichgeschlechtliche Paare anerkannt (© detailblick-foto/ Fotolia.com)
Wenn sich zwei Personen dazu entschließen, ihr Leben zusammen verbringen zu wollen, so wird diese Verbindung als „Lebensgemeinschaft“ bezeichnet. Die am häufigsten praktizierte Form der Lebensgemeinschaft ist die Ehe.
Leben zwei Personen hingegen nur zusammen, ohne miteinander verheiratet zu sein, so wird diese Verbindung als „nichteheliche Lebensgemeinschaft“, „eheähnliche Lebensgemeinschaft“ oder auch „Wilde Ehe“ bezeichnet. Diese Art der Lebensgemeinschaft kann sowohl zwischen gleich- als auch zwischen verschiedengeschlechtlichen Personen geschlossen werden.
Abgrenzung zur Ehe
Die Ehe wird gemäß § 1353 Abs. 1 BGB wie folgt definiert:
„Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.“
Dementsprechend entstehen zwischen den Ehepartnern sowohl persönliche als auch wirtschaftliche Verpflichtungen. Zu den persönlichen Verpflichtungen zählen unter anderem Treue, gegenseitige Unterstützung in allen Lebenslagen, Trostspenden. Die wirtschaftlichen Verpflichtungen bestehen unter anderem darin, dass Ehepartner dazu verpflichtet sind, finanziell füreinander zu sorgen.
In den §§ 1310 ff. BGB wird die Form der Ehe geregelt, die als ein personenrechtlicher Vertrag anzusehen ist (dies hat nichts mit dem „Ehevertrag“ zu tun), somit sind sämtliche Vorschriften Soll-Vorschriften, die bei ihrer Missachtung nicht zum Aufheben der Ehe führen. Dies bedeutet beispielsweise, wenn einer der Ehepartner nicht treu ist, so hat die Ehe dennoch Bestand. Sie kann nur in Form einer Scheidung getrennt werden, welche von einem der beiden Ehepartner (oder auch von beiden gemeinsam) beantragt werden muss.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist gesetzlich nicht geregelt und wird rechtlich nicht der Ehe gleichgesetzt; vor dem Gesetz werden diese Partner wie Fremde behandelt. Auch die Vorschriften des Eherechts finden somit grundsätzlich keine Anwendung. Regelungen, die die betreffenden Paare untereinander treffen möchten, können aber vertraglich festgehalten werden.
Lebensgemeinschaft - Voraussetzungen
Dafür, dass überhaupt eine Lebensgemeinschaft besteht, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Eine Beziehung zwischen zwei Menschen, die auf Dauer angelegt ist;
- Nichtvorhandensein einer weiteren Lebensgemeinschaft nebenher;
- Vorhandensein innerer Bindung, die gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet.
Im Alltag stehen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft häufig vor Problemen, die bei einer Ehe nicht entstehen:
Besonderheiten bei Mietwohnung, Krankheit und Erbe
Möchte ein Mieter seinen Partner in den von ihm gemieteten Wohnraum aufnehmen, so bedarf es hierfür die Erlaubnis des Vermieters [BGH, 05.11.2003, VIII ZR 371/02]. Dieser darf grundsätzlich den Einzug des Partners nicht verweigern, allerdings kann er darauf bestehen, dass der bisherige Mieter der Hauptmieter des Wohnraums bleibt.
Stirbt einer der beiden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, so besitzt der andere kein gesetzliches Erbrecht. Die einzige Möglichkeit, um dem Hinterbliebenen ein Erbe zu hinterlassen, ist das Aufsetzen eines Testaments, in welchem er als erbberechtigt aufgeführt wird. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament, wie es bei Eheleuten gerne gemacht wird, nicht rechtsgültig ist. Der Hinterbliebene hat allerdings gemäß § 563 Abs. 1 BGB das Recht, in der gemeinsamen Mietwohnung wohnen zu bleiben, da er in diesem Falle wie ein Ehepartner nach dem Tod in das Mietverhältnis eintritt.
Im Krankheitsfall beispielsweise eines der beiden Partner darf der andere keinerlei Entscheidungen im Namen seines Partners treffen. Auch dürfen die behandelnden Ärzte ihm keinerlei Auskünfte über den Gesundheitszustand geben, sofern nicht diesbezüglich eine Vollmacht des Erkrankten vorliegt. Ist diese jedoch nicht vorhanden und der Erkrankte ist nicht in der Lage, sie auszustellen, wird laut Gesetz vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestimmt. Der Partner ist außen vor.
Tipp vom JuraForum-Anwalt:
Auch im Falle des Todes einer der beiden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss der andere nicht für die Kosten für dessen Bestattung aufkommen [VerwG Stuttgart, 22.05.2012, 6 K 1263/12].
Notarieller Partnervertrag
Es ist aufgrund der zuvorgenannten Besonderheiten sehr ratsam, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei einem Notar gemeinsam einen sogenannten Partnervertrag abschließen, in dem die relevantesten Details nicht nur bezüglich des Zusammenlebens, sondern auch im Krankheitsfall, bei Tod und Trennung geregelt sind:
- Rückzahlung von Krediten;
- Nutzung der Immobilie im Falle einer Trennung;
- Sorgerecht für die Kinder;
- Soziale Absicherung der Partner nach Trennung;
- Vollmachten für den Krankheitsfall;
- Eigentumaufteilung/ Vermögenbei Trennung.
Unterhalt, Bedarfsgemeinschaft und Arbeitslosengeld
Eine Reihe von Sozialleistungen können nur von öffentlicher Seite aus gewährt werden, wenn Bedürftigkeit besteht. Diese ist gegeben, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen und auch niemanden hat, der sie unterstützt. In einer Ehe ist es so, dass die Ehepartner sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet sind.
Dies bedeutet, dass der eine den anderen unterstützen muss, wenn dieser kein ausreichendes Einkommen beziehungsweise Vermögen besitzt. Da diese gegenseitige Unterhaltspflicht besteht, kann ein Ehepartner nicht auf Unterstützung von staatlicher Seite aus hoffen. Doch wie sieht es bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften aus?
Gegenseitige Unterhaltspflicht bei der eheähnlichen Gemeinschaft
Personen, die in nichtehelichen Lebensgemeinschaften zusammenleben, sollen gemäß § 20 SGB XII
„hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten“.
Dies bedeutet, dass die Regelungen bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflicht auch auf Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften anzuwenden sind.
Ein Partner, welcher nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen, hat demzufolge keinen Anspruch auf Sozialleistungen vom Staat. Zunächst wird geschaut, ob der andere Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft über ausreichendes Einkommen beziehungsweise Vermögen verfügt, um seinen Partner zu unterstützen. Diese wird vollumfänglich auf den Bedarf des Partners angerechnet.
Zunächst wurde eine „eheähnliche Gemeinschaft“ beziehungsweise „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ nur in jenen Fällen anerkannt, in denen die Beziehung zwischen zwei verschiedengeschlechtlichen Menschen bestand. Homosexuelle Paare wurden demzufolge von der gegenseitigen Unterhaltspflicht ausgeschlossen. Da laut einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 2005 [SG Düsseldorf, 16.02.2005, S 35 SO 28/05 ER] eine offensichtliche Benachteiligung bezüglich der Unterhaltspflichten für gleichgeschlechtliche Partner gegenüber verschiedengeschlechtlichen Partnern besteht, wurden am 01.08.2006 grundlegende diesbezügliche Änderungen getroffen: mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende verschwand der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft aus dem Sozialrecht. Seit dem Zeitpunkt wird jede gleich- oder verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft als eine „Bedarfsgemeinschaft“ bezeichnet, welche gemäß § 7 Abs. 3 und 3a SGB II definiert wird.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft
Für die gegenseitige Unterhaltspflicht muss eine Bedarfsgemeinschaft vorliegen. Dies ist der Fall, wenn
„eine Person mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen."
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach der Rechtsprechung vermutet, wenn Partner
- länger als ein Jahr zusammenleben [LSG Rheinland-Pfalz, 16.02.2009, L 19 AS 70/08],
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Besteht unter diesen Voraussetzungen eine solche Bedarfsgemeinschaft, tritt automatisch die gegenseitige Unterhaltspflicht in Kraft. Demzufolge ist nicht mit staatlicher Unterstützung in Form von Arbeitslosengeld 1 oder 2 eines Partners zu rechnen, wenn der andere über ein Einkommen verfügt und der Unterhalt somit gesichert ist [vgl. LSG Baden-Württemberg, 02.09.2005, L 8 AS 1995/05].
Abgrenzung zur Wohngemeinschaft
Grundsätzlich ist zu beachten, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht mit einer reinen Wohngemeinschaft gleichzusetzen ist. Bei einer Wohngemeinschaft besteht keine Unterhaltspflicht zwischen den Bewohnern untereinander; somit wird auch kein Einkommen oder Vermögen zum Unterhalt eines Mitbewohners veranschlagt. Dementsprechend besitzt jeder Mitbewohner einen eigenen Anspruch auf Sozialleistungen seitens des Staates, sofern er nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten [BSG, 18.06.2006, B 14/11b AS 61/06 R].
Zu beachten ist, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beziehungsweise Bedarfsgemeinschaft im Gegensatz zu Ehepartnern keinen rechtlichen Anspruch darauf besitzen, im Falle einer Trennung Unterhalt von ihrem Partner einzuklagen. Dies kann dazu führen dass eine Person nach Beendigung ihrer Bedarfsgemeinschaft auf Sozialleistungen seitens des Staates angewiesen ist, wenn sie weiterhin nicht in der Lage sein sollte, für ihren Lebensunterhalt nschaft auf Sozilleistungen seitens des Staates angewisen iszu sorgen.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Kinder und Sorgerecht
Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind gezeugt, so wird dieses im Falle einer Trennung häufig zum Streitpunkt bezüglich des Sorgerechts. Grundsätzlich steht dieses bei nichtverheirateten Eltern der Mutter zu. Dennoch besitzt auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften der Vater eines Kindes ein Umgangsrecht, welches identisch mit jenem ist, welches Väter von ehelich geborenen Kindern haben.
Gemeinsames Sorgerecht für das Kind
Sollten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jedoch beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, so stehen ihnen dieselben Rechte zu wie bei verheirateten Elternteilen. Der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung ist unerheblich; sie kann bereits vor Geburt des Kindes abgegeben werden. Ein gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass beide Elternteile das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam ausführen. Es wird in jenen Fällen nicht überprüft, ob dieses gemeinsame Sorgerecht dem Wohl des Kindes entspricht oder nicht.
Bei der Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts ist zu beachten, dass sie nur für gemeinsame Kinder abgegeben werden kann. Das Sorgerecht für die Kinder, welche von einem der beiden Partner in die nichteheliche Lebensgemeinschaft mitgebracht worden sind, obliegt also immer nur dem realen Elternteil – außer, wenn es von dem Partner adoptiert wird.
Die Erklärung zu einem gemeinsamen Sorgerecht kann nicht wiederrufen werden. Ausnahmen bestehen lediglich in jenen Fällen, in denen das körperliche, seelische oder geistige Wohl des Kindes gefährdet ist. Dies kann beispielsweise durch Vernachlässigung seitens der Eltern geschehen; auch ein Verhalten eines Elternteils, welches eine Gefahr für das Kind darstellt, wird als ein solcher Grund angesehen.
Möchte nun ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind für sich beanspruchen, so muss er beim zuständigen Familiengericht einen diesbezüglichen Antrag stellen – dies gilt sowohl für den Vater als auch für die Mutter des nichtehelichen Kindes.
Antrag auf Übertragung der Mitsorge des Vaters
Bezüglich der Antragstellung auf ein gemeinsames Sorgerecht ist zu beachten, dass das frühere Procedere, nach dem beide Elternteile gemeinsam diesen Antrag stellen mussten, vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt worden ist [BVerfG, 21.07.2010, 1 BvR 420/09]. Nun ist es so, dass in jenen Fällen, in denen die Eltern keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben, der Vater des Kindes beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der Mitsorge stellen. Das Gericht hat dann diesen Antrag der Mutter zuzustellen, mit der Aufforderung um Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist. Wie lang diese Frist individuell ist, liegt im Ermessen des Richters, allerdings darf diese frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes enden.
Wenn sich die Mutter nicht zu dem Antrag äußert, muss der Richter ohne Anhörung des Jugendamts und der Eltern entscheiden. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen die Mutter zwar zu dem Antrag Stellung nimmt, aber keine triftigen Gründe vorbringen kann, die einem gemeinsamen Sorgerecht widersprechen würden. Wenn keine offensichtlichen Gründe für eine Übertragung der Mitsorge vorliegen, so wird das Familiengericht in der Regel dem Antrag des Vaters stattgeben.
Kann die Mutter aber Gründe vorbringen, welche gegen ein gemeinsames Sorgerecht sprechen, oder sind diese bereits offensichtlich nicht zum Wohle des Kindes, so wird das Verfahren als normales Sorgerechtsverfahren fortgesetzt, denn nur in jenen Fällen, in denen das gemeinsame Sorgerecht auch tatsächlich dem Wohl des Kindes entspricht, wird dem Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht stattgegeben [OLG Schleswig-Holstein, 22.12.2011, 10 UF 171/11].
Alleiniges Sorgerecht beantragen
Wenn der Vater des betreffenden Kindes das alleinige Sorgerecht haben möchte, welches bei der Mutter des Kindes liegt, so kann er ebenfalls einen diesbezüglichen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Dieser Antrag auf Übertragung des Sorgerechts wird aber nur für zulässig befunden, wenn die Mutter des Kindes diesem zustimmt. Ist dies der Fall, wird überprüft, ob die Übertragung des Sorgerechts dem Wohl des Kindes dienen würde. In der Praxis ist es allerdings so, dass es ausgesprochen selten vorkommt, dass dem Vater das alleinige Sorgerecht übertragen wird.
Praxis-Tipp vom Anwalt:
Vornehmlich erhält der Vater das alleinige Sorgerecht in jenen Fällen, in denen von Amts wegen entschieden wird, dass die Mutter nicht dazu geeignet ist, das Kind artgerecht aufzuziehen und zu versorgen.
Eheähnliche Gemeinschaft: Das sollten Sie wissen
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Unter einer eheähnlichen Gemeinschaft versteht man eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die nicht verheiratet sind. Dabei leben die Personen unter einem Dach und führen einen gemeinsamen Haushalt. In der Regel ist eine eheähnliche Gemeinschaft geprägt von einer langjährigen Partnerschaft, in der die Partner sich gegenseitig unterstützen und füreinander Verantwortung übernehmen.
Ein Beispiel: Maria und Michael leben seit 10 Jahren zusammen in einer gemeinsamen Wohnung. Sie teilen sich die Kosten für Miete, Strom und Lebensmittel und übernehmen jeweils bestimmte Aufgaben im Haushalt. Sie sind nicht verheiratet und haben keine Kinder.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine eheähnliche Gemeinschaft?
Im Gegensatz zur Ehe gibt es für eine eheähnliche Gemeinschaft keine gesetzlichen Regelungen. Das bedeutet, dass es weder eine automatische Unterhaltspflicht noch ein gemeinsames Sorgerecht für Kinder gibt. Auch ein Anspruch auf Erbrecht oder Witwenrente besteht nicht automatisch.
Allerdings können die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ihre Rechte und Pflichten individuell regeln. Dazu gehört zum Beispiel die Erstellung eines Partnerschaftsvertrags. In diesem Vertrag können die Partner Regelungen zu finanziellen Aspekten, wie Unterhalt oder Erbrecht, sowie zu anderen Bereichen, wie dem gemeinsamen Sorgerecht, festlegen.
Ein Beispiel: Maria und Michael möchten ihre Partnerschaft rechtlich absichern und beschließen, einen Partnerschaftsvertrag zu erstellen. In diesem Vertrag regeln sie unter anderem, dass sie im Falle einer Trennung Unterhaltszahlungen leisten müssen und dass sie im gemeinsamen Haushalt erworbene Vermögenswerte bei einer Trennung gerecht aufteilen.
Welche Voraussetzungen müssen für eine eheähnliche Gemeinschaft erfüllt sein?
Um von einer eheähnlichen Gemeinschaft sprechen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen die Partner unter einem Dach leben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Dabei ist es unerheblich, ob die Partner miteinander verwandt sind oder nicht.
Außerdem muss die Beziehung zwischen den Partnern von einer gewissen Dauer und Intensität sein. Eine kurzfristige Beziehung oder eine reine Zweckgemeinschaft fallen nicht unter den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft.
Welche Unterschiede gibt es zwischen einer eheähnlichen Gemeinschaft und einer Ehe?
Der größte Unterschied zwischen einer eheähnlichen Gemeinschaft und einer Ehe liegt in den rechtlichen Regelungen. Während für die Ehe bestimmte gesetzliche Regelungen gelten, gibt es für eine eheähnliche Gemeinschaft keine automatischen Regelungen.
In einer Ehe gibt es zum Beispiel automatisch eine Unterhaltspflicht und ein gemeinsames Sorgerecht für Kinder. Auch ein Anspruch auf Erbrecht und Witwenrente besteht in der Regel automatisch. In einer eheähnlichen Gemeinschaft müssen diese Regelungen individuell geregelt werden.
Ein weiterer Unterschied liegt in der gesellschaftlichen Anerkennung. Während die Ehe als gesellschaftlich anerkannte Form der Partnerschaft gilt, wird die eheähnliche Gemeinschaft oft als weniger verbindlich angesehen.
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